Gewährleistung auch bei Insolvenz des bauausführenden Unternehmens

Ein Haus zu bauen ist eine komplexe Angelegenheit, bei der trotz größter Sorgfalt Fehler passieren können. Wer sein Haus in Eigenleistung aufbaut, muss sich bei baulichen Mängeln selbst in die Pflicht nehmen. Doch die Wenigsten können handwerklich und zeitlich einen Hausbau bewerkstelligen und beauftragen ein Bauunternehmen. Doch auch hier lassen sich Baufehler selten vermeiden. Oft zeigen sich die Folgen einer mangelhaften Bauausführung erst nach Monaten oder Jahren. Damit Bauherren eine Garantie auf ihr neues Haus haben, hat der Gesetzgeber eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren nach Bauabnahme festgelegt.

Entdeckt der Bauherr innerhalb des Zeitraums einen Mangel, kann er ihn bei dem bauausführenden Unternehmen anzeigen und Nachbesserungen verlangen. Ist das Unternehmen umgezogen, insolvent gegangen oder haben sich die Eigentumsverhältnissen verändert, kann das Probleme bereiten. Doch Bauherren müssen nicht verzweifeln, auf dem Schaden bleiben sie in den wenigsten Fällen sitzen. Um das Unternehmen ausfindig zu machen, hilft ein Blick in das Internet oder das Handelsregister, in dem jede Firma mit Sitz verzeichnet ist. Auch ist dort festgehalten, wenn sich die Rechtsform des Unternehmens geändert hat. Für den Bauherren ergeben sich aus diesem, meist aus steuerlichen Gründen, durchgeführten Wechsel keine Nachteile. Denn der Gesetzgeber hat zum Schutz der Bauherren umfangreiche Schutzvorschriften erlassen, so dass die Mängel vom Folgeeunternehmen beseitigt werden müssen.

Auch kann es sein, dass das Bauunternehmen aus Altersgründen nicht weitergeführt wird. Dann wird dies im Handelsregister mit dem Vermerk „Liquidation“ angezeigt. Dies bedeutet, dass die laufenden Geschäftsvorfälle von einem Liquidator zu Ende geführt wreden. An diesen sollten sich Bauherren wenden. Hat das Unternehmen Insolvenz angemeldet, ist nicht alles verloren. Das Unternehmen ist dann zwar wirtschaftlich nicht mehr existent, aber ein Insolvenzverwalter versucht die laufenden Geschäftsvorgänge zu beenden. Allerdings ist dieser bemüht finanzielle Ansprüche Dritter zu befriedigen. Ob da bauliche Mängel als dringend angesehen werden, kann nur von Fall zu Fall bewertet werden. Wer vor Vertragsunterzeichnung das Werk von unabhängigen Bausachverständigen prüfen lässt, hat bessere Chancen auf solche unvorhergesehenen Fälle zu reagieren. Wer nämlich eine Gewährleistungssicherheit vertraglich regelt, ist auf der sicheren Seite.

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