Erstellen einer Mängelliste

Jeder der vor hat, bald in eine Mietwohnung zu ziehen oder der gerade erst in eine eingezogen ist sollte eine Mängelliste aufstellen. Auch wenn das zunächst für viele wohl möglich etwas komisch klingt kann es doch einen sehr hohen Nutzen, wenn man die Mängel der Wohnung beim Einzug nachweisen kann. Besonders wenn man irgendwann wieder auszieht kommt die Mängelliste zum tragen. Hat man eine Kaution an den Vermieter gezahlt darf dieser so viel davon einbehalten, wie er an Reparaturaufwand für die vorhandenen Schäden in der Wohnung hat. Dies können zum Beispiel kaputte Fliesen, Bohrlöcher oder Lackreste auf dem Boden sein. Ärgerlich für den Mieter ist das Einbehalten der Kaution aber vor allen dann, wenn er selbst die Schäden gar nicht verursacht hat.

Sofern man seinen Vermieter nicht persönlich kennt kann man oft nicht einschätzen, wie er vorgeht. Manch einer ist so mit seiner zu vermietenden Wohnung sehr penibel und möchte jede Kleinigkeit ersetzt haben. Ein anderer macht sich nicht viel aus den Schäden und sieht gerne darüber hinweg. Mit einer Mängelliste gehen Sie aber auf Nummer sicher, ganz egal wie der Vermieter es ansieht. Möglichst zeitnah nach der Wohnungsübergabe sollte solch eine Liste erstellt werden. Darin werden alle Mängel und Schäden der Wohnung genau dokumentiert, gegebenen Falls auch mit einem Foto. Erstellen Sie eine Mängelliste niemals unter Zeitdruck, denn dabei übersehen Sie vielleicht einige Dinge. Auch unscheinbare Kleinigkeiten sollten auf dieser Liste auftauchen, denn selbst für kleine Macken können hohe Summen verlangt werden. Ist die Liste komplett fertigt man ein zweites Exemplar an und beide werden vom Mieter und vom Vermieter unterschrieben, so dass jeder eine Mängelliste behalten kann. Beim Auszug kann der Mieter so nachweisen, welche Schäden schon vor seinem Einzug vorhanden waren und welche er selbst verursacht hat. Eine Mängelliste sollte deshalb Teil einer jeden Wohnungsabnahme sein.

Kündigungsfrist einer Mietswohnung

Wer den Mietvertrag seiner Wohnung kündigt muss sich auch die Kündigungsfrist der Mietwohnung halten. Diese entspricht einer Dauer von 3 Monaten ab dem nächsten Monatsbeginn. Das heißt, auch wenn die Kündigung am 10. des Monats beim Vermieter ankommt gelten die 3 Monate erst ab dem nächsten Monat. Wie genau die Fristen festgelegt sind kann auch unter dem Punkt „Kündigung“ des Mietvertrags nachgelesen werden.

Auch der Vermieter muss sich natürlich an Fristen halten, wenn die Kündigung vom Mietvertrag von ihm ausgeht. Diese sehen wie folgt aus:

Bis 5 Jahre Wohndauer: 3 Monate

Zwischen 5 und 8 Jahren Wohndauer: 6 Monate

Ab 8 Jahren Wohndauer: 9 Monate

Möchte man bei eigener Kündigung schon früher ausziehen, die Miete für den leerstehenden Zeitraum aber nicht zahlen sind, muss man selbst nach Nachmietern suchen. Die Kündigungsfrist Mietwohnung ist aber nicht erloschen, sobald man dem Vermieter potentielle neue Mieter vorgestellt hat. Generell ist dies eine reine Sache der Kulanz des Vermieters, wenn er sich auf die eigene Nachmietersuche einlässt. Er muss auch nicht, wie es fälschlicher Weise oft behauptet wird, nur 3 Parteien vorgestellt bekommen. Wenn er sich für keinen der Interessenten entscheidet bleibt die Kündigungsfrist Mietwohnung bestehen und damit muss leider auch bis zuletzt gezahlt werden.

Besonderheiten und Schlupflöcher gibt es hier natürlich wie auch sonst überall. Ist eine Nachmieterklausel vorhanden oder gibt es besondere Gründe, aus denen ein weiteres Wohnen in der Wohnung unzumutbar wäre (zum Beispiel bei Familienzuwachs oder berufsbedingtem Ortswechsel) muss der Vermieter nachweisen, aus welchen Gründen er die Interessenten an der Wohnung ablehnt. Allerdings ist dieses Verfahren nicht nur aufwändig und führt zu Streit zwischen den Parteien, es kann auch lange dauern. Ob sich der Aufwand bei einer Kündigungsfrist der Mietwohnung von 3 Monaten wirklich lohnt ist also fraglich.

Beim Auszug ist dann natürlich nicht nur die Kündigungsfrist Mietvertrag bindend sondern auch an die anderen vereinbarten Klauseln muss der Mieter sich halten. Dazu gehören zum Beispiel das Streichen bei Auszug und andere Schönheitsreparaturen.

Die Kündigung vom Mietvertrag

Die Kündigung des Mietvertrags ist für die meisten mit viel Ärger verbunden, das hört man immer wieder. Zum einen ist da die Kündigungsfrist der Mietwohnung, die in der Regel 3 Monate beträgt. Viele Mieter möchten aber gerne schon früher aus der Wohnung ausziehen, weil sie bereits eine neue Wohnung oder ein Haus gefunden haben. Ein anderer wechselt vielleicht seine Arbeitsstelle und zieht in eine andere Stadt, die Gründe spielen aber im Normalfall keine Rolle.

Eine Kündigung Mietvertrag muss in jedem Fall schriftlich erfolgen, damit sie rechtsgültig ist. Meist muss die bis zum 3. des Monats beim Vermieter angekommen sein, ab dem die Kündigungsfrist gilt. Die Frist von 3 Monaten steht, und abgesehen von Ausnahmefällen wie unfreiwilliger beruflicher Versetzung oder einer schweren Krankheit führt kein Weg an ihr vorbei. Wer die Miete nach der Kündigung vom Mietvertrag aber schon früher nicht mehr zahlen will kann oft, dank Kulanz des Vermieters, selbst einen Nachmieter suchen, der die Wohnung übernimmt. Das klingt zwar recht leicht, kann aber durchaus Nervenaufreibend und lästig werden. Die Anzeigen in Zeitung und Internetportalen sind kostenaufwändig, die Besichtigungen fordern Zeit und dann muss der Vermieter auch noch von einem der Kandidaten überzeugt werden. Die Gerüchte, man müsse nur 2 oder 3 Interessenten stellen, sind nämlich vollkommen haltlos. Der Vermieter kann auch den zehnten Interessenten ablehnen wenn er möchte. Genau das kann für den Mieter ärgerlich werden, wo er doch nach der Kündigung vom Mietvertrag schnell ausziehen möchte.

Ärgerlich kann es aber auch sein, wenn nach der Mietvertrag Kündigung der Vermieter ständig mit potentiellen Nachmietern eine Besichtigung durch die Wohnung machen möchte. Am besten ist es, in die Kündigung bereits hinein zu schreiben, dass diese Termine mit einem abzusprechen sind.

Die Schönheitsreparaturen bei Auszug sind im Mietvertrag festgelegt und müssen vom Mieter übernommen werden, sofern der Vermieter keine unzulässigen Anforderungen stellt.

Steht der Auszug dann an und die Wohnung ist leer sollte bei der Schlüsselübergabe auf jeden Fall ein Wohnungsübergabeprotokoll angefertigt werden, damit nach dem Auszug nicht noch eine unerwartete Rechnung auf den Mieter zukommt.