Wer umzieht, muss viele Situationen meistern, die schon an den Nerven zerren können. Bevor der finale Tag ansteht, muss eine neue Wohnung in den Stellenanzeigen oder in Online-Portalen gesucht werden, Makler angerufen und Besichtigungstermine organisiert werden. Später kommen Behördengänge und Ummeldungen bei Kabel- und Telefonbetreibern hinzu. Die Einrichtung der neuen Wohnung kostet Geld, in den meisten Fällen werden die Wände nach eigenen Vorstellungen gestaltet. Und wenn man sich dann nur noch auf die neue Wohnung freut und es kaum erwarten kann, die alte zu verlassen, führen Diskussionen mit dem alten Vermieter oft zu Streit. In einer angespannten Situation das Wenigste, was man gebrauchen kann.
Die meisten Probleme, die dann auch zu Rechtsstreiten führen können, entstehen bei der Frage der Schönheitsreparaturen. In allen Mietverträgen ist eine Klausel enthalten, die den Mieter zu kleinen Schönheitsreparaturen am Wohnobjekt verpflichtet. Doch sind diese in den meisten Fällen unwirksam. Sind im Mietvertrag Fristen festgehalten, die eine Renovierung in bestimmten Abständen vorschreibt, ist das unzulässig. Auch wenn der Mieter vor Ablauf dieser Fristen die Wohnung aufgibt und die Wohnung nicht übermäßig abgewohnt ist, muss der Mieter nicht renovieren. Sind im Mietvertrag laufende Schönheitsreparaturen vorgesehen, kann dem Mieter nicht auch noch eine Auszugsrenovierung auferlegt werden. Laut Urteil des Bundesgerichtshofes ist eine Kombination beider Pflichten für den Mieter nicht zumutbar (BGH VIII ZR 335/02).
Auch die Frage, wer für Schäden am Umzugstag haftet, birgt Konfliktpotenzial. Wird eine Umzugsfirma beauftragt, werden in den meisten Fällen alle entstandenen Schäden von deren Versicherung abgedeckt. Wie verhält es sich aber, wenn Freunde und Bekannte helfen oder Hilfskräfte engagiert werden. Treten dann Schäden am Mobiliar auf, ist das zwar ärgerlich, eine Haftung gegenüber dem Ausziehenden liegt nicht vor. Nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz können die Helfer in Haftung genommen werden. Werden bei dem Umzug Sachwerte von Dritten beschädigt, tritt in den meisten Fällen die Haftpflichtversicherung des Verursachers ein. Wer sein Eigentum beim Umzug vor Beschädigungen schützen will, ist mit einer Gegenstandsversicherung gut beraten.