Wer den Mietvertrag seiner Wohnung kündigt muss sich auch die Kündigungsfrist der Mietwohnung halten. Diese entspricht einer Dauer von 3 Monaten ab dem nächsten Monatsbeginn. Das heißt, auch wenn die Kündigung am 10. des Monats beim Vermieter ankommt gelten die 3 Monate erst ab dem nächsten Monat. Wie genau die Fristen festgelegt sind kann auch unter dem Punkt „Kündigung“ des Mietvertrags nachgelesen werden.
Auch der Vermieter muss sich natürlich an Fristen halten, wenn die Kündigung vom Mietvertrag von ihm ausgeht. Diese sehen wie folgt aus:
Bis 5 Jahre Wohndauer: 3 Monate
Zwischen 5 und 8 Jahren Wohndauer: 6 Monate
Ab 8 Jahren Wohndauer: 9 Monate
Möchte man bei eigener Kündigung schon früher ausziehen, die Miete für den leerstehenden Zeitraum aber nicht zahlen sind, muss man selbst nach Nachmietern suchen. Die Kündigungsfrist Mietwohnung ist aber nicht erloschen, sobald man dem Vermieter potentielle neue Mieter vorgestellt hat. Generell ist dies eine reine Sache der Kulanz des Vermieters, wenn er sich auf die eigene Nachmietersuche einlässt. Er muss auch nicht, wie es fälschlicher Weise oft behauptet wird, nur 3 Parteien vorgestellt bekommen. Wenn er sich für keinen der Interessenten entscheidet bleibt die Kündigungsfrist Mietwohnung bestehen und damit muss leider auch bis zuletzt gezahlt werden.
Besonderheiten und Schlupflöcher gibt es hier natürlich wie auch sonst überall. Ist eine Nachmieterklausel vorhanden oder gibt es besondere Gründe, aus denen ein weiteres Wohnen in der Wohnung unzumutbar wäre (zum Beispiel bei Familienzuwachs oder berufsbedingtem Ortswechsel) muss der Vermieter nachweisen, aus welchen Gründen er die Interessenten an der Wohnung ablehnt. Allerdings ist dieses Verfahren nicht nur aufwändig und führt zu Streit zwischen den Parteien, es kann auch lange dauern. Ob sich der Aufwand bei einer Kündigungsfrist der Mietwohnung von 3 Monaten wirklich lohnt ist also fraglich.
Beim Auszug ist dann natürlich nicht nur die Kündigungsfrist Mietvertrag bindend sondern auch an die anderen vereinbarten Klauseln muss der Mieter sich halten. Dazu gehören zum Beispiel das Streichen bei Auszug und andere Schönheitsreparaturen.