Es ist sehr üblich, dass der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages eine Kaution an den Vermieter zahlt. Es ist aber keineswegs automatisch Pflicht, eine Kaution zu hinterlegen. Die Vereinbarung für die Kaution muss schriftlich im Mietvertrag festgehalten werden, damit sie rechtsgültig ist und der Mieter bei Auszug auch einen Anspruch auf die Rückzahlung hat, ohne eine Klausel im Mietvertrag sollte deshalb keine Kaution gezahlt werden.
Mit der Mietkaution sichert der Vermieter sich ab, bei Schäden oder Mängeln an der Wohnung, die durch den Mieter entstanden sind, nicht auf den entstandenen Kosten der Reparatur sitzen zu bleiben. Die Höhe dieser Kaution kann zwischen Mieter und Vermieter ausgehandelt werden, darf gesetzlich jedoch nicht mehr als drei Monatsmieten ohne Nebenkosten betragen, üblich sind in der Regel zwei Monatsmieten. Der Mieter hat die Möglichkeit, die vereinbarte Summe der Mietkaution in drei Raten an den Vermieter zu zahlen, die erste ist bei Beginn des Mietverhältnisses fällig, viele Vermieter verlangen sie bereits bei Unterzeichnung des Mietvertrags. Auch die Zahlung des Betrags sollte in jedem Fall schriftlich festgehalten und Unterzeichnet werden, als Beweis für die tatsächliche Übergabe und Einhaltung des Mietvertrags.
Der Vermieter ist dann dazu verpflichtet, die Mietkaution für die Länge des Mietverhältnisses auf einem gesonderten Konto (Kautionskonto) zu üblichen Konditionen anzulegen. Möchte er oder der Mieter es anders anlegen (zum Beispiel auf seinem Sparbuch mit Sperrvermerk oder einer Bürgschaft) muss dies einvernehmlich geschehen. Mit der jährlichen Abrechnung der Nebenkosten sollte der Mieter dann auch einen Beleg über die Mietkaution erhalten.
Beim Auszug dann wird anhand des Wohnungsübergabeprotokolls festgehalten, welche Mängel noch zu beheben sind und wie viel der Mieter von seiner Kaution zurück erhält. Der Vermieter muss ihm auch für die Mietdauer angefallenen Zins und Zinseszins der Kaution zurück zahlen. Für die letzte Abrechnung der Nebenkosten kann der Vermieter jedoch einen angemessenen Teil der Mietkaution vorerst einbehalten und dann verrechnen.